Die Küche ist oft das Herzstück des Zuhauses und zugleich eine der teuersten Anschaffungen. Gerade im Schadensfall ist es entscheidend zu wissen, ob die Küche durch die Hausrat– oder Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist. Dieser Artikel beleuchtet die Unterschiede und gibt Klarheit über die häufigen Missverständnisse, insbesondere bei Einbauküchen, Küchenzeilen und Anbauküchen.

Die Einbauküche: Gebäudebestandteil oder Hausrat?
Die klassische Definition des Hausrats besagt, dass alles, was herausfällt, wenn man ein Haus auf den Kopf stellt, zur Hausratversicherung gehört. Allerdings gibt es eine Ausnahme: die Einbauküche. Obwohl sie nicht fest im Boden verankert ist, gilt sie als Teil des Gebäudes und ist somit durch die Wohngebäudeversicherung geschützt. Der Grund liegt in der Art und Weise, wie eine Einbauküche konstruiert ist: individuell auf Maß und handwerklich angefertigt, was eine Trennung ohne erheblichen Wertverlust unmöglich macht.

Küchenzeilen und Anbauküchen: Teil des Hausrats
In der Regel bestehen moderne Küchen aus vorgefertigten Teilen, die sich problemlos entfernen und in einem anderen Gebäude wieder aufbauen lassen. Diese Serien-Einbauküchen oder Küchenzeilen gehören zur Hausratversicherung. Ein Gerichtsurteil des Amtsgerichts Düren aus dem Jahr 2003 bestätigte, dass eine serienmäßig vorgefertigte Einbauküche keinen Gebäudebestandteil darstellt und somit nicht durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt wird. Stattdessen ist sie Teil des Hausrats.

Was passiert bei einem Schadensfall?
Die Küche ist durch die üblichen versicherten Gefahren wie Feuer, Leitungswasser oder Überspannung abgedeckt, unabhängig davon, ob sie zur Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung gehört. Bei fest installierten Einbauküchen kann es jedoch zu einer Lücke kommen, wenn bestimmte Elektrogeräte, wie Herd oder Spülmaschine, nicht in der Wohngebäudeversicherung enthalten sind. In solchen Fällen sollten sie durch die Hausratversicherung geschützt sein.

Die Küche im Mietverhältnis
Wenn die Küche dem Vermieter gehört, ist es wichtig, die Art der Küche zu bestimmen. Eine Einbauküche fällt in die Wohngebäudeversicherung des Vermieters, während eine Anbauküche zur Hausratversicherung des Mieters gehört. Im Schadensfall sollten Mieter ihre private Haftpflichtversicherung prüfen, ob Mietsachschäden abgedeckt sind. Wenn ja, wären Schäden durch den Mieter, wie eine zerbrochene Arbeitsplatte, abgesichert.

So schützen Sie Ihre Küche
Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie beim Abschluss einer Hausratversicherung darauf achten, dass der Wert der Küche in die Versicherungssumme einfließt. Dies ist bei den üblichen 650 Euro Versicherungssumme pro Quadratmeter in den meisten Fällen ausreichend. Zusätzlich kann eine separate Glasversicherung sinnvoll sein, um sich gegen Schäden wie ein zerbrochenes Ceranfeld abzusichern.

Zusätzliche Sicherheit
Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihre Küche in der Hausratversicherung enthalten ist, können Sie dies explizit im Versicherungsschein vermerken lassen. Mieter sollten sich zudem mit dem Vermieter abstimmen, wer im Schadensfall für die Kosten aufkommt, um späteren Unklarheiten vorzubeugen.

Indem Sie diese Aspekte berücksichtigen, können Sie sicherstellen, dass Ihre Küche im Schadensfall gut versichert ist.